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FF 09/2017, Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB

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BGB § 1615l Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Für den Unterhaltsbedarf nach § 1615l BGB ist ausschließlich an die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor der Geburt erzielte Einkommen bzw. die zu prognostizierende Einkommensentwicklung anzuknüpfen. Auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsberechtigten ist der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen.

(red. Leitsatz)

OLG Köln, Beschl. v. 21.2.2017 – 25 UF 149/16 (AG Köln)

1 Aus den Gründen:

I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am 7.11.2015 geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.1.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde … verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung eines Kindesunterhalts für den Antragsgegner zu 1) in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

Die Antragstellerin zu 2) (fortan: Antragstellerin) erzielte bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes ein Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei der … AG, das neben einem Festgehalt eine Einmalzahlung aufgrund leistungsabhängiger variabler Vergütung, die jeweils im März eines Jahres ausgezahlt wird, und eine freiwillige Bonuszahlung, die im April eines Jahres ausgezahlt wird, umfasste. …

Die Antragstellerin erzielte im Jahr 2013 ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2013 ein Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 76.667,54 EUR …

Im Jahr 2014 betrug das Jahresbruttoeinkommen ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2014 103.028,72 EUR …

Für 2015 erzielte die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember ein Jahresbruttoeinkommen i.H...

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