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FF 07+08/2022, Latente Ertragsteuern im Zugewinnausgleich / 2. Behandlung der latenten Steuer bei der Nachlasswertermittlung

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a) Die BGH-Rechtsprechung zur Nachlassbewertung

Die Frage, ob die latente Steuer abgezogen werden kann, betrifft auch im Pflichtteilsrecht vor allem Unternehmen und Grundstücke. Zu Unternehmen gibt es einzelne ältere BGH-Urteile. Ausgangspunkt ist hier zunächst, dass eine Ertragsteuer, die im Fall einer nach dem Erbfall tatsächlich erfolgenden Unternehmensveräußerung anfällt, nicht als Nachlassverbindlichkeit eingeordnet wird. Das wird aus dem Stichtagsprinzip hergeleitet, da die Steuerschuld zum Stichtag nicht entstanden sei. Die Ertragsteuer sei insbesondere keine bedingte oder unsichere Verbindlichkeit gemäß § 2313 BGB und könne daher auch nachträglich nicht mehr zum Ausgleich gebracht werden. Die Steuer sei vielmehr allein eine Schuld des Erben.[96]

Davon zu trennen ist indes die Frage, ob die Steuer im Einzelfall bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen ist.[97] Das gilt laut BGH "jedenfalls dann, wenn abzusehen ist, dass die stillen Reserven zur Auflösung kommen. Ob das der Fall ist, hängt (…) in erster Linie davon ab, ob und für welche Zeit die Fortsetzung des Unternehmens zu erwarten steht oder ob andererseits Gründe dafür vorliegen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit aufgelöst oder veräußert werden wird. Entscheidend ist also die Verwertungsabsicht."[98] Im konkreten Fall war der Betrieb nach dem Erbfall tatsächlich veräußert worden; ein Abzug der Ertragsteuern vom eingenommenen Kaufpreis wurde daher zugelassen.

Dass es auf die Verwertungsabsicht bzw. die tatsächliche Veräußerung ankommt, wurde in einer weiteren Entscheidung von 1973 bestätigt. Hier liest man, dass eine Ertragsteuer nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten vom Unternehmenswert abgezogen werden dürfe, wenn eine Veräußerung tatsächlich nicht stattfinde.[99] In einem weiteren Urteil heißt es am Rande, dass kein Abzug von verme...

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