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FF 07+08/2021, Reform des Namensrechts - überfällig!

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Einführung

"Namen sind Schall und Rauch …" (Goethe, Faust I)?

Zwei Mittedreißigjährige haben unter ihren Namen wissenschaftliche Meriten erworben, wollen diese Namen bei Eheschließung behalten, aber die Verbindung zu ihrem neugeborenen Kind dadurch deutlich machen, dass dieses beide Namen als Doppelnamen erhält. – Die 29-jährige Schantal ist nach erfolgreichem Studium und anderen Tätigkeiten an einer Referentenstelle im Frauenministerium interessiert, sieht ihren Vornamen für die Bewerbung als weniger förderlich an. – Eine Frau bringt ihre Kinder aus einer Vorehe in die neue Ehe mit, wo ihnen der Ehename gewordene Name des neuen Ehegatten erteilt wird (Einbenennung, § 1618 BGB); zwei Jahre später wollen die Kinder nach Scheitern auch dieser Ehe den Namen des Mannes, zu dem sie keinen Kontakt mehr haben, wieder loswerden.[2] Schon diese Beispiele machen deutlich, dass das Namensrecht eine Vielzahl von Fragen aufwirft.

[2] Schmitz, NVwZ Editorial 21/2018, https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/Editorial_21-2018.pdf.

I. Die Vorgeschichte: unübersichtliches und widersprüchliches Namensrecht

Regelungen zum Namensrecht finden sich in verschiedenen Gesetzen, etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), im Namensänderungsgesetz (NamÄndG), im Minderheitennamensänderungsgesetz (MindNamÄndG), im Bundesvertriebenengesetz (BVFG), im Transsexuellengesetz (TSG) oder im Personenstandsgesetz (PStG). Umfangreiche Literatur und Rechtsprechung zeigen, dass das deutsche Namensrecht komplex und unübersichtlich und in Teilen auch in sich widersprüchlich ist. Trotz seines umfangreichen Regelungskanons[3] weist es an verschiedenen Stellen Lücken und Defizite auf.[4] So hat erst in diesem Jahr der BGH die lange strittige Frage entschieden, ob und wie einem Kind als Geburtsname auch der Name des Elternteils erteilt werden kann, der be...

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BVerfG 1 BvR 193/97
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  Leitsatz (amtlich) Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden ...

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