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FF 07+08/2021, Reform des Namensrechts - überfällig! / 2. Zu den einzelnen Vorschlägen

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a) Eckpunkte 1 und 7: Zusammenfassung namensrechtlicher Regelungen an einem Standort; Zuständigkeit

Die Integration des kompletten Namensrechts in das allgemeine Personenrecht, also den Titel 1, Abschnitt 1 (Personen) des Buches 1 (Allgemeiner Teil) liegt nahe. § 12 BGB gewährleistet den zivilrechtlichen Schutz des Namens; die Norm setzt den familien- und ordnungsrechtlichen Namenserwerb voraus, ohne diesen inhaltlich zu gestalten.[23] Die §§ 3 bis 6 (ehemals Regelungen zur Volljährigkeit, Entmündigung) und §§ 15 bis 20 (ehemals Regelungen zur Verschollenheit) sind derzeit unbesetzt. Eine Konzentration der künftigen Regelungen im BGB würde verdeutlichen, dass das Namensrecht primär zivilrechtlichen Charakter haben soll und staatliche Ordnungsinteressen demgegenüber zurücktreten.[24]

Die derzeit zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Standesamt geteilten Zuständigkeiten in namensrechtlichen Fragen sollten beim Standesamt konzentriert werden. Dies entspricht der angestrebten Konzentration der namensrechtlichen Regelungen. Unter den in Frage kommenden Behörden dürften die Standesämter den größten übergreifenden Sachverstand haben.[25]

[23] Gössl, ZRP 2020, 183.
[24] So auch Gössl, ZRP 2020, 183, 184.
[25] Bornhofen, StAZ 2020, 162, 163.

b) Eckpunkt 2: Bereinigung der Regelungen zum Namenserwerb und zur Namensänderung.

Die bisherigen Regelungen verweisen aus unterschiedlichen Gesetzen teilweise auf die Vorschriften im BGB oder EGBGB oder wiederholen deren Wortlaut.[26] Sämtliche Vorschriften – auch die zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem NamÄndG – sollen mit Differenzierung nach den Kriterien Namenserwerb und Namensänderung zusammengefasst werden. Hinsichtlich des Erwerbs von Vornamen verzichten die Eckpunkte ausdrücklich auf Vorschläge.[27] Eine umfassende Neureglung des Namensrechts sollte hier jedoch die Gelegenheit nutzen, einen Erwerbstatbestand zu schaffen.[28]

[26] Beispiele bei Bornhofen, StAZ 2020, 162, 163.
[27] Zum derzeit geltenden...

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