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FF 05/2024, Volladoption mit Spanien-Bezug / 2. Starke Adoption

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Der Umwandlungsausspruch nach § 3 Abs. 2 AdWirkG ermöglicht auch bei Adoptionen mit starken Wirkungen hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der Adoption einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Statutenwechsel ins deutsche Recht bedeutet, dass statt dem ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption nach deutschen Sachvorschriften, also den §§ 1754 ff. BGB richten. Dies kann bedeutsam sein in Fällen, in denen beispielsweise das ausländische Recht zwar die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Ursprungsfamilie gelöst, jedoch neue verwandtschaftliche Beziehungen nur zu den Annehmenden, aber nicht zu deren Verwandten begründet hat.

Durch die Umwandlung wird die Rechtslage für in Deutschland lebende Familien bzw. im Ausland lebende deutsche Familien vereinfacht, da sich die rechtliche Stellung des Kindes nach der Umwandlung insgesamt nach deutschem Sachrecht richtet. Beispiel: Eine Adoption wird nach guineischem Recht[7] ausgesprochen und in Deutschland wird die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG festgestellt. In Artikel 385 des guineischen Gesetzes wird der völlige Beziehungsabbruch des Adoptivkindes zur leiblichen Familie normiert. Nach Artikel 386 sind die Verwandten in aufsteigender Linie an die Adoptionswirkungen nur dann gebunden, wenn sie der Adoption zugestimmt haben. Die Eltern der Adoptiveltern haben der Adoption nicht ausdrücklich zugestimmt. Daher entfaltet die guineische "adoption parfaite" allein die Wirkungen einer Adoption mit so genannten starken Wirkungen. Die Adoptiveltern haben neben dem guineischen Adoptivkind ein weiteres, aber leibliches Kind und sterben vor den vermögenden Großeltern. Nach deren Tod weigert sich das Nachlassgericht, dem Adoptivkind ...

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