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FF 05/2024, Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung ... / 3. Umgangsvereinbarungen

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Eine Vereinbarung zum Umgang soll künftig zwischen den Eltern, aber auch erweitert auf Dritte, ohne gerichtliche Entscheidung oder protokollierten Vergleich allein durch notarielle Urkunde vollstreckbar werden. Das ist, mit Ausnahme der ohne jede Kindeswohlprüfung vorgesehenen Vollstreckungsklausel, durchaus zu begrüßen.

Allerdings darf auch die Möglichkeit der verbindlichen Vereinbarung der Betreuungszeiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren nicht dazu führen, dass das Betreuen selbst ohne Einbindung des Kindes frei zur Disposition gestellt werden kann.

Eltern und Dritte sollen, ebenfalls durch notarielle Urkunde und nach Beratung durch das Jugendamt, verbindlich auf Umgänge verzichten können. Insofern ist nicht erklärt, warum ein solcher Verzicht – offenbar unumkehrbar – erklärt werden können soll. Eine Einbeziehung des Kindeswohls ist aufgrund gänzlich fehlender Beteiligungsrechte erneut nicht vorgesehen. Eine verpflichtende Beratung (nur) der Eltern von dazu nicht ausreichend ausgestatteten Jugendämtern kann das nicht ersetzen.

Die geplante Beibehaltung der kategorischen Trennung von Sorge- und Umgangsrecht entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Elternschaftsrecht und nicht den Lebenswelten vieler Familien, in denen die Betreuung in paritätischen Modellen gelebt wird.

Für eigene gesetzliche Umgangsrechte des Kindes mit Großeltern, Geschwistern oder genetischem Vater besteht in Anbetracht der bestehenden Rechtslage kein Bedarf. Das gilt auch für die kaum umsetzbare Idee, den Begriff des Kindeswohls im Gesetz zu konkretisieren. Der Versuch einer Beschreibung wird den Handlungsspielraum eher verringern als verklaren.

Sehr kritisch sieht der DAV darüber hinaus das geplante Mitbestimmungsrecht von Kindern ab 14 Jahren bei gerichtlichen sorge- und umgangsre...

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