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FF 05/2010, Betreuungsunterhalt einer Studentin gem. § 1615 l BGB

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BGB § 1615 l

Die Inanspruchnahme der Mutter eines über vierjährigen Kindes durch ein vor der Geburt des Kindes begonnenes Studium lässt es trotz möglicher Fremdbetreuung des Kindes von 8:30 bis 17:30 Uhr nicht zu, dass sie über den am Wochenende zusätzlich ausgeübten Minijob hinaus einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Nürnberg, Urt. v. 13.8.2009 – 10 UF 360/09 (AG Regensburg)

Gründe: I.

Die Parteien streiten um einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB. Die Parteien sind die Eltern des am … geborenen Kindes. Der Junge lebt bei der Klägerin und wird von ihr betreut und versorgt. Von Montag bis Freitag besucht er in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr eine Kindertagesstätte.

Die Klägerin ist Studentin. Sie hat zunächst zwei Semester Betriebswirtschaftslehre studiert. Anschließend hat sie fünf Semester ein Magisterstudium in den Fächern Spanisch und Englisch absolviert, bevor sie im Jahr 2004 in das Studienfach Lehramt für Realschule (Fächer: Deutsch und Englisch) gewechselt ist. Wegen der Betreuung des Sohnes hat sie sich sodann für vier Semester beurlauben lassen. Nunmehr befindet sie sich im 6. Fachsemester Lehramt. Den Abschluss des Studiums hat sie für Juli 2010 ins Auge gefasst.

Seit Juni 2008 übt die Klägerin neben ihrem Studium an den Wochenenden eine Geringverdienertätigkeit aus. Sie verdient dabei monatlich zwischen 369 EUR und 396 EUR.

Der Beklagte zahlt für den Sohn Kindesunterhalt von monatlich 258 EUR. Darüber hinaus hat er auf Grund einer im August 2006 geschlossenen Vereinbarung der Parteien für den Zeitraum vom 1.4.2006 bis zum 6.12.2007 Unterhaltsleistungen an die Klägerin, zuletzt laufend in Höhe von monatlich 570 EUR, erbracht.

Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung weiteren Unterhalts für die Zeit ab August 2008 ist der Beklagt...

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