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FF 03/2010, Beginn der Sperrfrist nach § 1605 Abs. 2 BGB

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BGB § 1605 Abs. 2

Die in § 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Zwei-Jahresfrist für die Erteilung einer erneuten Auskunft beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder dem dort abgeschlossenen Vergleich. (Leitsatz der Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 16.10.2009 – 2 WF 1575/09 (AG Fürstenfeldbruck)

Aus den Gründen:

I. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 25.2.2009 erhoben sie eine Auskunftsklage gegen den Beklagten.

Sie begründeten ihr Auskunftsverlangen damit, dass sich der Beklagte vorprozessual geweigert habe Auskunft zu erteilen, da seit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 31.7.2007 noch keine zwei Jahre verstrichen seien und daher eine neue Auskunft nicht erteilt werden müsse. Die Kläger halten diese Rechtsauffassung für unzutreffend und gehen davon aus, dass die gesetzlich vorgesehene Zwei-Jahresfrist nicht mit dem Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern mit dem Tag der tatsächlich erteilten Auskunft zu laufen beginne und dies sei im Juli 2006 gewesen.

Der Beklagte zeigte seine Verteidigungsabsicht an, kündigte aber gleichzeitig an, dass außergerichtlich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kosten des Rechtsstreits – die Auskunft über sein Einkommen in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erteilt werde. In der Klageerwiderung vertrat der Beklagte weiterhin die Ansicht, dass das Auskunftsbegehren verfrüht sei, da die Zwei-Jahresfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB erst mit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder dem abgeschlossenen Vergleich, im vorliegenden Fall daher mit dem 31.7.2007, zu laufen begonnen habe.

Nach außergerichtlicher Erteilung der angekündigten Auskunft durch den Beklagten erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.8.2009 den Recht...

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