Dr. Susanne Offermann-Burckart
Einführung
Fortsetzung des Aufsatzes aus FF 2009, 58 ff.
B. Typische Fallgestaltungen aus dem Familienrecht
Aus der Vielgestaltigkeit des Meinungsbildes zur Bestimmung des Interesses und zur Frage der Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses und aus der Tatsache, dass veröffentlichte Entscheidungen zum Thema Interessenkollision rar sind, ergeben sich für den Berater in diesem Bereich erhebliche Schwierigkeiten. Derjenige, der einen wegen der Vertretung widerstreitender Interessen angeklagten oder mit einem berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren überzogenen Rechtsanwalt verteidigt, befindet sich hier in einer vergleichsweise komfortablen Situation, steht ihm doch ein bunter Strauß von Argumenten zur Verfügung, um zu begründen, dass entweder schon kein Interessengegensatz oder zumindest das tatbestandsausschließende Einverständnis der Parteien vorlag (oder sich der Angeklagte bzw. Beschwerdegegner zumindest in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befand). Wer dagegen im Vorfeld einer Mandatsannahme oder im Hinblick auf die Überlegung, ein Mandat niederzulegen, um Beratung darüber gebeten wird, ob eine Interessenkollision vorliegt, sieht sich mit der undankbaren Aufgabe konfrontiert, dem Anfragenden zwar einen interessanten Meinungsstreit ausbreiten zu können, letztlich aber doch zum "sichersten Weg" raten zu müssen.
Wie schwierig dieser Spagat sein kann, zeigt die nun folgende Beleuchtung von Einzelkonstellationen. Ganz grundsätzlich geht es bei allen Problemfällen um die Eingangsfrage, ob überhaupt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, und – bejahendenfalls – um die Folgefrage, ob subjektive Elemente beachtlich sind, die entweder (schon) den Interessengegensatz, also das Vorliegen widerstreitender Interessen, oder aber die Pflichtwidrigkeit des Vertretens der widerstreitenden Interessen entfallen lassen.
I. Fälle zum Themenbereich "dieselbe Rechtssache"
1. Frühere Beratung/Vertretung des einen und spätere Beratung/Vertretung des anderen (Ehe-)Partners
D...