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FF 02/2025, Verwirkung von Altersunterhalt

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BGB § 1578 Abs. 3

Leitsatz

Ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch ist verwirkt, wenn Zahlungen hierauf nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Das ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsbedürftige den gezahlten Altersvorsorgeunterhalt in der Vergangenheit auf ein Sparkonto eingezahlt hat, das seinem jederzeitigen Zugriff unterliegt.

(red. LS)

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist auszugsweise abgedruckt in FamRZ 2023, 195; weitere redaktionelle Leitsätze in FF 2023, 129.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.9.2022 – 5 UF 44/22 (AG Detmold)

1 Aus den Gründen

Gründe:

… Ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist verwirkt, da Zahlungen hierauf nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Dem Unterhaltsberechtigten steht es dabei frei, den Altersvorsorgeunterhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge, insbesondere eine private Rentenversicherung zu verwenden (BGH FamRZ 2007, 117 = NJW 2007, 144 Rn 24; FamRZ 2021, 1878, m. Anm. Langeheine = NZFam 2021, 1005 Rn 24).

Bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge ist der Unterhaltsgläubiger später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (BGH FamRZ 1982, 1187, 1189 = NJW 1983, 1547).

Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, ...

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