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FF 02/2025, Das Verzichtsverbot auf den Unterhaltsanspru ... / c) Zulässige Vereinbarungen

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Es gilt auch hier die grundsätzliche Regel, dass der nichteheliche Elternteil auf 20 % des ihm zustehenden Unterhalts verzichten kann, und dass ab einem Verzicht von einem Drittel ein unwirksamer Verzicht vorliegt.

Um diese Prozentzahlen bestimmen zu können, ist auch hier zunächst die Höhe des dem nichtehelichen Elternteil zustehenden Unterhalts zu ermitteln.

Beansprucht werden kann Unterhalt bis zur Höhe des von der nichtehelichen Mutter bzw. dem nichtehelichen Vater bis zur Geburt des Kindes erzielten Einkommens, abzüglich eigener Einkünfte wie Elterngeld. War der nichteheliche Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, z.B. weil er/sie sich noch in der Ausbildung befunden hat, wird als Bedarf das Existenzminimum angesehen, welches unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen angesetzt wird. Dieser beträgt nach den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien in 2025 1.200 EUR monatlich.

Bei der Berechnung ist natürlich auch hier der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser wird bei § 1615l BGB analog angewendet.[46]

Die Angleichung des § 1615l BGB an den nachehelichen Betreuungsunterhalt, auf den nach § 1585c BGB wirksam verzichtet werden kann, führt aber zu einem erkennbaren Widerspruch in Bezug auf die Rechtsgrundverweisung des § 1615l BGB auf den Verwandtenunterhalt und dem damit verbundenen Verzichtsverbot gemäß § 1614 BGB.

So ist bereits nicht erkennbar, welchen Schutz die nichteheliche Mutter benötigen soll im Vergleich mit einem minderjährigen Kind oder einem Ehegatten, welcher auf den Fortbestand der Ehe vertrauen darf.

Die Zuordnung des Unterhaltsanspruches des nichtverheirateten Elternteils zum Verwandtenunterhalt als auch die damit verbundene Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auf den für den Verwandtenunterhalt geltenden § 1...

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