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FF 01/2026, Verwaltung des Vermögens der Ehefrau auf ein ... / Leitsatz

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1. Wird eine sechsstellige Versicherungsleistung für einen ärztlichen Behandlungsfehler der Ehefrau auf ein Konto des Ehemannes gezahlt, so handelt es sich im Zweifel weiterhin um das Vermögen der Ehefrau.

2. Bestand für die Überweisung des vorgenannten Betrages auf das Konto des Ehemanns keine zwingende Veranlassung in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, spricht vieles für eine bewusste Entscheidung der Eheleute, das Vermögen gesondert von den übrigen Einnahmen der Ehefrau vom Ehemann verwalten zu lassen. Eine solche Vermögensverwaltung stellt ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1413, 662 ff. BGB dar.

3. Der jederzeit mögliche Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung hat nach § 667 BGB die Pflicht zur Herausgabe des Erhaltenen zur Folge. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen trägt der Beauftragte.

4. Erfasst der Auftrag nicht nur die Verwahrung des Vermögens, sondern auch dessen zumindest teilweisen Verbrauch für den Familienunterhalt und trägt der beauftragte Ehemann substantiiert zur Kenntnis und zum Einvernehmen der Ehefrau von Barabhebungen und verschiedenen Bestellungen vor, so reicht die lediglich pauschalen Behauptung der Ehefrau, der Vermögensverbrauch sei teilweise gegen ihren Willen erfolgt und der Antragsgegner habe sich "kräftig bedient und das Geld für sich ausgegeben", nicht aus.

5. Einem Anspruch der Ehefrau auf Rückerstattung für den persönlichen Gebrauch des Ehemannes verausgabter Beträge aus dem eigenen Vermögen des Ehemannes kann die Regelung des § 1360b BGB entgegenstehen. Ehegatten sind gemäß § 1360 Abs. 1 BGB verpflichtet, sich gegenseitig aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen zu unterhalten. Der Umfang der Unterhaltspflicht wird durch § 1360a BGB bestimmt und umfasst auch di...

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