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FF 01/2026, Aktuelles Unterhaltsrecht: Düsseldorfer Tabe ... / 5. Angemessener Selbstbehalt beim Enkelunterhalt

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Ab dem Jahr 2026 weist die Düsseldorfer Tabelle in der Anmerkung D II erstmals einen gesonderten Selbstbehalt für den Enkelunterhalt aus. Die Tabelle folgt damit der Praxis einzelner Oberlandesgerichte, die in ihren Leitlinien bislang schon einen eigenen Selbstbehaltssatz vorgesehen haben.[62] Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht der Selbstbehalt für Großeltern, die gegenüber ihrem Enkelkind zum Unterhalt verpflichtet sind, aufgrund der Vergleichbarkeit der Unterhaltskonstellation dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt;[63] der neue Satz beträgt daher ebenfalls 2.650 EUR/Monat einschließlich eines Wohnkostenanteils von 1.000 EUR bruttowarm.

Intensiv diskutiert wurde, ob der Selbstbehaltssatz gegenüber einem unterhaltsberechtigten Enkel um 50 % oder um 70 % des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens des Großelternteils zu erhöhen ist: Für den Ansatz von 70 % spricht, dass grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen Enkel- und Elternunterhalt angestrebt wird und dass die Situation der Großeltern, die unerwartet auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden, mit derjenigen eines erwachsenen, elternunterhaltspflichtigen Kindes vergleichbar ist; beide erscheinen gleichermaßen schutzbedürftig. Andererseits sieht das Gesetz in § 1609 Nr. 5, 6 BGB eine klare Differenzierung zwischen dem Enkel- und dem Elternunterhalt vor; der Elternunterhalt ist gegenüber dem Enkelunterhalt nachrangig. Das zeigt, dass das "Schutzniveau" beim Enkelunterhalt nicht ganz so weit reicht wie beim Elternunterhalt. Das hat schließlich den Ausschlag gegeben; beim Enkelunterhalt bleibt lediglich die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei.[64]

[62] Vgl. Ziff. 23.3.2 bzw. 21.3.3 oder 21.3.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2025...

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