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FF 01/2022, Updates zum Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

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Einführung

Der Verfasser hat in den Jahren 2002 und 2009 Ausführungen zum Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (VV) gemacht.[1] Seitdem sind weitere 12 Jahre vergangen, sodass es nunmehr notwendig ist, die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung erneut auszuwerten. Dieses Vorhaben erfolgt auch im Hinblick darauf, dass das VV zwischenzeitlich einer Gesetzesänderung unterlag. Seit dem 1.1.2017 sind die durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 25.11.2015[2] eingeführten Neuerungen für das VV in Kraft getreten. Dadurch sind die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf das VV überarbeitet und neu geregelt worden.[3] Insbesondere besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, dass er aufgrund des Wegfalls des strengen Formularzwangs nunmehr Einwendungen erleichtert erheben kann.[4]

[1] FPR 2002, 628 und FF 2009, 285.
[2] BGBl I 2015, 2018.
[3] Bömelburg, FamRB 2016, 27.
[4] Borth, FamRZ 2015, 2013, 275 f.; Hütter, Rpfleger 2016, 449, 454.

I. Sinn und Zweck des VV

Sinn und Zweck des VV ist es, dem minderjährigen Kind möglichst einfach, rasch und kostengünstig im Interesse der Sicherung seines laufenden Bedarfs einen Titel über den Kindesunterhalt durch den Rechtspfleger (nicht den Richter)[5] zu verschaffen.[6] Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht.[7] Bei dem VV handelt sich um ein summarisches Verfahren, dessen Ziel es nicht ist, den Grad der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu prüfen, sondern in den dafür geeigneten Fällen eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen, der die in rechter Form erhobenen Einwendungen nur auf ihre Zulässigkeit, nicht jedoch auf ihre Begründetheit zu prüfen.[8] Das VV ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragst...

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