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OLG Bamberg Beschluss vom 20.12.2016 - 2 WF 254/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinfachtes Unterhaltsverfahren - grober Verfahrensfehler

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlende Zustellung des Festsetzungsantrages und der unterlassene Hinweis auf die Monatsfrist zur Erhebung von Einwendungen gem. § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG stellen einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses führt.

 

Verfahrensgang

AG Kulmbach (Beschluss vom 06.10.2016; Aktenzeichen 54 FH 39/16)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kulmbach vom 06.10.2016 (54 FH 39/16) aufgehoben.

2. Der Antrag des Antragstellers zu 2) vom 28.07.2016 auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird das Verfahren an das AG - Familiengericht - Kulmbach zurückverwiesen.

4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1) 43 % und der Antragsteller zu 2) 57 %.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.076,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beiden Antragsteller sind die ehelich geborenen Kinder des Antragsgegners. Das Sorgerecht steht den Kindseltern auch nach zwischenzeitlicher Ehescheidung gemeinsam zu.

Mit Formularanträgen vom 28.07.2016 haben die beiden Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt Kulmbach - Kreisjugendamt - als Beistand, jeweils die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind ab 01.08.2015 gegen den Antragsgegner beantragt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Anträge am 10.08.2016 durch Einlegen in den zur vormaligen Wohnung des Antraggegners gehörenden Briefkasten unter der Anschrift K.-Straße ... in C. war der Antragsgegner bereits nach P. (H.-Straße ......

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