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F / 22 Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß [Rdn 1694]

Ralph Gübner , Dr. Axel Deutscher
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Regelbeispiele für Rotlichtverstöße sind in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.1 bis 132.3.2 BKat festgelegt.
2. Die objektive Indizwirkung des Regelfalls in Nr. 132.3 BKat kann nur in seltenen Ausnahmefällen entkräftet werden.
3. Die Widerlegung der subjektiven Indizwirkung lässt die Rechtsprechung außerhalb der Fälle des Augenblicksversagens zu bei erheblichem Mitverschulden des Geschädigten bzw. Gefährdeten (Nr. 132.1 und 132.2 BKat), bei Tatbestandsirrtum oder vermeidbarem Verbotsirrtum hinsichtlich der Verbotsregelung sowie in Notsituationen.
 

Rdn 1695

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Praktische Fragen des Rotlichtverstoßes im verkehrsrechtlichen Mandat, ZAP F. 9 S. 919

Busch/Krenberger, Der Rotlichtverstoß als verkehrsrechtliches Problem, DAR 2015, 48

Engelbrecht, Kein zwangsläufiges Fahrverbot bei Missachtung der länger als eine Sekunde andauernden Rotphase – Verteidigung auf Tatbestandsebene, DAR 1994, 373

Krumm, Verteidigung bei Rotlichtverstößen, NJW 2016, 3

ders., Rotlichtverstöße – Taktik und aktuelle Rechtsprechung, DAR 2022, 288

Lorenz, Der Wirkungsbereich einer roten Ampel, NZV 2015, 575

Sandherr, Ist die "abstrakte Gefährlichkeit" ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Nr. 132.3 BKat)?, NZV 2023, 241

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und bei → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322.

 

Rdn 1696

1.a) Rotlichtverstöße gehören zu den besonders unfallträchtigen Fehlverhalten im Straßenverkehr. Deshalb hat der Verordnungsgeber hierfür in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.1 bis 132.3.2 BKat einen Regelfall für das Fahrverbot wegen grober Pflichtwidrigkeit nach § 25 Abs. 1 StVG geschaffen. Ein solcher sog. qualifizierter Rotlichtverstoß führt regelmäßig zu einem Fahrve...

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