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Erstattungsverfahren – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Bei beschränkter Stpfl. erhebt Deutschland als Quellenstaat die Steuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen[1], aus im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder sonstigen Darbietungen[2], aus der Nutzungsüberlassung von Rechten (Lizenzen)[3] und aus Aufsichtsratstätigkeit[4] durch Steuerabzug. Der Steuerabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Lizenzen kann der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen sein. Als Rechtsgrundlagen hierfür kommen die DBA (Kapitalvermögen, Lizenzen), § 43b EStG ("Mutter-Tochterrichtlinie") und § 50g EStG ("Zins- und Lizenzrichtlinie") in Betracht. In diesem Fall greift das Erstattungs- oder das Freistellungsverfahren ein ("Freistellungsverfahren"). Das Erstattungsverfahren ist in § 50c Abs. 3 EStG geregelt. Diese Vorschrift wurde aus § 50d Abs. 1 EStG ohne wesentliche materielle Änderungen übernommen.[5]

[1] § 43 EStG.
[2] § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG.
[3] § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[4] § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG.
[5] Gesetz v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.

2 Inhalt

Nach § 50c Abs. 1 S. 1 EStG ist der Steuerabzug in unveränderter Höhe durchzuführen, auch wenn aufgrund eines DBA oder der §§ 43b, 50g EStG ein niedrigerer Quellensteuersatz oder eine völlige Befreiung von der Quellensteuer gilt. Es ist also grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren anzuwenden, nämlich der unverminderte Steuerabzug auf der ersten Stufe und die Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer auf der zweiten Stufe. Unklar ist, ob dies gegen das jeweilige DBA oder die einschlägige EU-Richtlinie verstößt.[1] Da § 50c Abs. 2 EStG jedoch das Freistellungsverfahren vorsieht, dürfte sich die Regelung noch im Rahmen der DBA halten. Hinzu kommt, dass eine Reihe von DBA ausdrücklich ein Erstattungsverfahren vorsieht.[2] Europarechtlich ist die Er...

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