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Erbschaftsteuer: Begünstigungen für Betriebsvermögen ab ... / 12 Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG

Christoph Wenhardt
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12.1 Allgemeines

In § 19a ErbStG ist beim Übergang von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG für einen bestimmten Personenkreis eine Tarifbegrenzung vorgesehen. Die Vorgängervorschrift hierzu war § 19a ErbStG 2008, der die neue Vorschrift nachgebildet ist. Anwendung findet sie bei Erwerbern, welche in die Steuerklassen II und III einzuordnen sind. Hierunter fallen z. B. Neffen, Nichten, Cousinen , Cousins, Geschwister, Onkel und Tanten und fremde Dritte (zur eingetragenen Lebenspartnerschaft siehe Tz. 12.8). Aber auch der geschiedene Ehegatte zählt hier dazu, da dieser in die Steuerklasse II einzuordnen ist (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 7 ErbStG). Dagegen können juristische Personen die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch nehmen.[1]

Mit der Vorschrift des § 19a ErbStG will der Gesetzgeber erreichen, dass begünstigtes Vermögen (i. S. d. § 13b ErbStG) nur mit dem Tarif der Steuerklasse I der Besteuerung unterliegt – unabhängig davon, welcher Steuerklasse der Erwerber tatsächlich angehört. Die Vorschrift greift grundsätzlich nur, wenn sich der Erwerber für die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag; § 13a Abs. 1 ErbStG) entschieden hat. Im Fall der Optionsverschonung (Verschonungsabschlag von 100 %; § 13a Abs. 8 ErbStG) kann sie naturgemäß keine Anwendung finden (R E 19a.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011), denn hier wird das begünstigte Vermögen aufgrund des 100 %igen Verschonungsabschlags mit 0 EUR angesetzt.

Das Verwaltungsvermögen darf für die Inanspruchnahme des § 19a ErbStG ebenfalls nicht höher als 50 % sein. Ist dies der Fall, werden die Verschonungsmaßnahmen versagt (R 19a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2011).

 
Praxis-Beispiel

Optionsverschonung

Die Tante T schenkt ihrem Neffen N im Januar 2016 einen Mitunternehmeranteil. Das Verwaltungsvermögen dieser Gesellschaft beträgt 5 %. Der Ertragswe...

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