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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 3.5 Verfahren der Auskunftserteilung – sonstige Arbeitgeber

Dr. Constanze Oberkirch
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Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Anders als in dem im Abschnitt 3.4 erläuterten Verfahren fehlt die Übertragungsmöglichkeit auf die Vertreter der Tarifvertragsparteien, was nur konsequent ist. Denn § 15 EntgTranspG unterfallenden Arbeitgeber haben gerade kein tarifvertragliches Entgeltsystem etabliert.

3.5.1 Betriebsrat

Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen umfassend informieren, wobei dies anonymisiert zu geschehen hat, d. h. ohne Angabe des Namens des Auskunftsverlangens stellenden Beschäftigten.

Der Betriebsrat hat infolge der Verweisung in § 15 Abs. 2 EntgTranspG auch hier 2 Möglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat macht von seinem Recht in § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG Gebrauch und verlangt, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt. Damit ist nur noch der Arbeitgeber zuständig.
  2. Der Betriebsrat erteilt die Auskunft selbst. Zu diesem Zweck bestimmt § 13 Abs. 2 EntgTranspG, dass der Betriebsratsausschuss, der gemäß § 27 BetrVG bei 9 oder mehr Betriebsratsmitgliedern zu bilden ist, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einsehen und auswerten darf. Er kann dabei auch mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln, muss also nicht jedes einzelne Auskunftsverlangen separat bearbeiten. Die gleic...

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