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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 3.4 Verfahren der Auskunftserteilung – tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber

Dr. Constanze Oberkirch
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Unter Abschn. 2.1.4 wurde bereits die gesetzliche Differenzierung zwischen tarifgebundenen bzw. tarifanwendende Arbeitgebern auf der einen Seite und Arbeitgeber ohne Tarifbezug auf der anderen Seite angesprochen.[1] Diese Unterscheidung wird auch deutlich in der Gesetzessystematik, indem § 14 EntgTranspG das Verfahren für die zuerst genannten Arbeitgeber regelt und § 15 EntgTranspG anschließend das Verfahren für sonstige Arbeitgeber.

[1] Dazu Abschn. 3.5.

3.4.1 Betriebsrat

Grundsätzlich haben sich Beschäftigte tarifgebundener oder tarifanwendender Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 4 EntgTranspG von vornherein nicht für leitende Angestellte, die sich ausschließlich und unmittelbar an den Arbeitgeber zu wenden haben. Das Verfahren der §§ 14, 15 EntgTranspG gilt für leitende Angestellte damit nicht.

Bei allen sonstigen Beschäftigten muss der Betriebsrat den Arbeitgeber über eingehende Auskunftsverlangen umfassend informieren, wobei dies anonymisiert zu geschehen hat, d. h. ohne Angabe des Namens des Auskunftsverlangens stellenden Beschäftigten.

Der Betriebsrat hat nun 2 Möglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat macht von seinem Recht in § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG Gebrauch und verlangt, dass der Arbeitgeber die Auskunftsverpflichtung übernimmt. Damit ist nur noch der Arbeitgeber zuständig. Eine Begründungspflicht für den Betriebsrat hat das Gesetz nicht vorgesehen.
  2. Der Betriebsrat erteilt die Auskunft selbst. Zu diesem Zweck bestimmt § 13 Abs. 2 EntgTranspG, dass der Betriebsratsausschuss, der gemäß § 27 BetrVG bei 9 oder mehr Betriebsratsmitgliedern zu bilden ist, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einsehen und auswerten darf. Er kann dabei auch mehrere Auskunftsverlangen...

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