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Elterliche Sorge / 2.1.1.8.2 Der Name nach der Scheidung

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Das Wechselspiel des Namens kann auch nach der Scheidung weitergehen:

In § 1355 Abs. 5 BGB heißt es zwar, dass der verwitwete oder geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen behält. Er kann aberauch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat, oder schließlich Geburts- und Ehenamen kombinieren. Das Kind nimmt allerdings an dieser Namensänderung nicht teil, auch dann nicht, wenn es zuvor eben gerade wegen dieser – später gescheiterten – Ehe einbenannt worden ist.[1]

Der geschiedene Ehegatte hat also ein breit gefächertes Wahlrecht:[2]

  • Dieser kann den Ehenamen übernehmen (das geschieht automatisch, wenn keine Erklärungen abgegeben wird).
  • Es kann der Ehenamen zusätzlich zum Geburtsnamen übernommen werden (durch Voranstellen oder Anfügen).
  • Dem Ehenamen kann ein Begleitname vorangestellt werden, wenn das bisher nicht getan wurde (Geburtsnamen oder Namen aus erster Ehe).
  • Es kann der Geburtsname wieder angenommen werden.
  • Es kann der Namen aus der vorangegangenen Ehe wieder angenommen werden.[3]

Frau Gunilla Kranke-Drossel, Ehename Drossel, geschiedene Kranke-Möller, geborene Möller, kann sich also nach der Scheidung für "Drossel", "Kranke-Drossel", "Drossel-Möller", "Möller-Drossel", „Kranke-Möller“ oder "Möller" entscheiden.

Das kostet derzeit etwa 35 EUR, wenn man die Erklärung vor dem Standesbeamten abgibt; hinzu kommen Gebühren in ähnlicher Höhe für die Änderung von Personalausweis und Pass.

Aber die Kandidatin muss wissen, was sie tut: Erklärungen zur Namenswahl unterliegen nicht der Irrtumsanfechtung.[4]

[1] LG Fulda, FamRZ 2000, 689.
[2] Es sei denn, durch – im konkreten Fall nicht sittenwidrige – ehevertragliche Abrede wird das Wahlrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen, vgl. dazu BGH, ...

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