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Elterliche Sorge / 10 Der Tod im Sorgerecht

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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"Ein allgemeines Übel ist der Tod", hat Goethe einmal zu Recht gesagt. Ein besonderes Übel gerade für Familienrechtler wäre es aber, mit der Möglichkeit des Todes nicht zu rechnen.

Dies betrifft viele Bereiche des Familienrechts, namentlich im Todesfall während eines Scheidungsverfahrens.

Für den Bereich des Sorgerechts sind die Folgen jedoch übersichtlich.

10.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht unabhängig davon, ob Eheleute noch miteinander verheiratet sind oder nicht mehr und gemeinsam oder getrennt voneinander leben, es sei denn, abweichendes wird bei dem Familiengericht beantragt und durchgesetzt.

Stirbt einer der (ehemaligen) Ehegatten, geht die alleinige elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über, § 1680 Abs. 1 BGB. Eine Sachprüfung erfolgt entsprechend § 1678 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nicht.

Eine Vereinbarung der Eltern hinsichtlich der elterlichen Sorge, die sich auf die Situation des Ablebens eines der Eheleute bezieht, ist daher nicht erforderlich.

In Ausnahmefällen, in denen ein beispielsweise ein Ehegatte durch dauerhafte Erkrankung an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehindert ist, könnte es für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten Probleme in der elterlichen Verantwortung geben. Grundsätzlich verbleibt es ja bei der elterlichen Sorge des überlebenden Ehegatten, der von sich aus etwas unternehmen müsste, um sich Hilfe zu holen, also etwa Verbindung mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen.

Hier könnten die Eltern vorab vereinbaren, dass im gegebenen Fall etwa ein Vormund für das Kind bestellt wird.

Eine Bestimmung des Vormunds ist in den Fällen alleiniger elterlicher Sorge möglich. Es können auch bestimmte Personen oder Personengruppen (z. B. "alle Verwandte") von der Vormundschaft ausgeschlossen werden, § 1782 BGB.G[1] Benennungen können auch befr...

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