Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Bereits mit Aufnahme mündlicher oder schriftlicher Vorverhandlungen zwischen Arbeitgeber und künftigem Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag entstehen für beide Seiten bestimmte vorvertragliche Pflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag später zustande kommt oder nicht. Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis der "culpa in contrahendo" resultieren Sorgfaltspflichten, deren Verletzung Schadensersatzpflichten auslösen können. Auch können die Inhalte der Vorverhandlungen zur Auslegung des später geschlossenen Arbeitsvertrags herangezogen werden. Ein Anspruch auf Einstellung entsteht dadurch grundsätzlich nicht. Darüber hinaus geht der Abschluss eines Vorvertrags, um so die gegenseitige Bindung und Verpflichtung zum Abschluss des eigentlichen Arbeitsvertrags zu begründen. Ein wirksamer Vorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien mit beiderseitigem Bindungswillen über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags (hier: Arbeitsvertrags) zumindest bestimmbar ist.
Die Bewerbung stellt grundsätzlich noch kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags dar.
Im Verhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber kann ein Bewerbungsverfahrensanspruch entstehen. Art. 33 GG garantiert jedem Stellenbewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Eine spezialgesetzliche Konkretisierung dieser Pflichten findet sich im AGG, welches auch Diskriminierungen bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses erfasst. So besteht unter Umständen ein Anspruch eines Menschen mit Behinderung auf Einladung zu einem Auswahlgespräch.
Der (zukünftige) Arbeitgeber hat den Bewerbungsprozess so zu organisieren, dass die für den Bewerbungsprozess relevanten Informationen in den Bewerb...