Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Auskunftspflichten / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Auskunftspflichten des Arbeitgebers

Auskünfte gegenüber dem neuen Arbeitgeber über jetzige oder frühere Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber, abgesehen vom Zeugnis, grundsätzlich nicht zu geben, auch nicht gegenüber sonstigen Dritten (gegenüber Behörden s. u.).

 
Wichtig

Datenschutz

Bezüglich der Weitergabe von Daten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Erteilung von Auskünften des Arbeitgebers gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern, sind die Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten. Anfragen dürfen durch den neuen Arbeitgeber beim bisherigen Arbeitgeber daher grundsätzlich nur dann gestellt und von diesem auch nur dann beantwortet werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Einwilligung freiwillig erteilt hat.[1]

Bei einer solchen Auskunft sind die Grundsätze anzuwenden, die für das qualifizierte Zeugnis gelten.[2] Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, einem neuen Arbeitgeber sorgfältige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben, wenn ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung besteht und der Arbeitnehmer eine Einwilligung zum Austausch der Information erteilt hat.

Keineswegs darf der Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausstellen und dann hinter dem Rücken des Arbeitnehmers diesen bei einem künftigen Arbeitgeber abqualifizieren. Eine der Wahrheit entsprechende Auskunft darf der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG auch dann geben, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer schadet, sofern der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und der Arbeitgeber sich nicht dem Arbeitnehmer gegenüber zur Unterlassung solcher Auskünfte verpflichtet hat. Die Übermittlung der gesamten Personalakte oder Teilen davon ist ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig.[3]

[1] § 26 BDSG.
[2]

S. Arbeitszeugnis.

[3] BAG, Urteil v. 18....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.101
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    881
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    821
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    798
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    712
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    699
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    677
  • Jubiläumszuwendung
    648
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    643
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    639
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    637
  • Jubiläumsgeld
    630
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    601
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    559
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    537
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    511
  • Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    489
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    486
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    481
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    480
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Betriebsbedingte Kündigung:... / 1.6 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Betriebsbedingte Kündigung:... / 1.6 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.[1] An das Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt jeder ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren