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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.6 Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Dr. Carsten Teschner
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Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.[1] An das Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt jeder Vortrag des Arbeitnehmers, der hinreichend deutlich erkennen lässt, dass er Auskunft über die vom Arbeitgeber getroffene soziale Auswahl haben will.[2]

Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers bezieht sich insbesondere auf die folgenden Umstände:

  • Angaben über den nach Meinung des Arbeitgebers in Betracht kommenden auswahlrelevanten Personenkreis;
  • Bekanntgabe der vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Sozialdaten;
  • Mitteilung der herangezogenen Bewertungsmaßstäbe;
  • Darlegung des berechtigten betrieblichen Interesses, das einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegensteht.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Auskunftspflicht, indem er z. B. die erforderlichen Angaben überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Zu den erstattungsfähigen Schäden gehören insbesondere die dem Arbeitnehmer entstehenden Prozesskosten.

[1] § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.
[2] BAG, Urteil v. 18.10.1984, 2 AZR 61/83; BAG, Urteil v. 8.8.1985, 2 AZR 464/84.

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