Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur einstellen darf, nachdem der Personalrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Lehnt der Personalrat die Maßnahme ab, so entscheidet (letztlich) eine Einigungsstelle (Näheres dazu siehe unter Mitbestimmungsverfahren).
12.1 Mitbestimmungspflichtige Einstellungen
Unter Einstellung versteht man die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle; sie erfolgt normalerweise durch Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. – bei Auszubildenden – eines Ausbildungsvertrags und tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit. Eine Einstellung in diesem Sinn sind (grundsätzlich; siehe nachfolgende Ausnahmen!) auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sowie dessen Verlängerung, die Übernahme eines befristet Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in eine Vollzeitbeschäftigung.
12.2 Ausnahmen und Sonderfälle
Das Gesetz schränkt die Beteiligung des Personalrats bei einigen Personengruppen ein. So erfolgt bei der Einstellung von Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit die Mitbestimmung nur auf deren Antrag; das Gleiche gilt für den Dienststellenleiter, seinen ständigen Vertreter sowie für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten (gemeint sind nur die in den §§ 78 BPersVG aufgezählten Personalsachen) befugt sind. Ausgenommen von jeder Mitbestimmung ist die Einstellung von Beschäftigten, wenn ihnen eine Tätigkeit übertragen werden soll, die bei Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher entspricht, d. h. Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 Ü oder höherer (übertariflicher) Eingruppierung (vgl. §§ 78 Abs. 4, 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG). Nach de...