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Einfühlungsverhältnis / 3 Unfallversicherung

Harald Janas
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Für die Stellenbewerber besteht ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Einfühlungsverhältnis grundsätzlich nur, wenn die betreffende Person Bezieher einer Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist und dieses Einfühlungsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung durchgeführt wird.[1] Der potentielle Arbeitgeber ist weder melde- noch beitragspflichtig.

Allerdings kann auch eine Person im Einfühlungsverhältnis als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein, wenn sie eine dem Unternehmen dienende Verrichtung erbringt, die dem Willen des Unternehmers entspricht und die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dabei kann auch eine geringfügige und kurze Tätigkeit dem Unternehmen dienen.[2]

Das Eigeninteresse des Bewerbers am Erhalt eines Arbeitsplatzes wird – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – nicht mehr betont.

Ein bloßes "Reinschnuppern in eine Tätigkeit", um sich ein Bild von den Aufgaben zu machen, begründet hingegen keine "Wie-Beschäftigung".[3] Ebenso begründet ein reines Kennenlernen oder ein Erfahrungsaustausch noch keine "Wie-Beschäftigung", da es an einer Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert mangelt; das Eigeninteresse des Unternehmens an einer geeigneten Personalauswahl genügt hierfür nicht.[4]

[1] LSG NRW, Urteil v. 16.2.2000, L 17 U 290/99.
[2] BSG, Urteil vom 20.8.2019, B 2 U 1/18 R.
[3] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2024, L 10 U 3356/21.
[4] BSG, Urteil v. 31.3.2022, B 2 U 13/20 R.

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