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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.02.2000 - L 17 U 290/99

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 09.09.1999; Aktenzeichen S 16 U 211/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.09.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von der Klägerin am 10.01.1996 erlittene Verkehrsunfall als Wegeunfall von der Beklagten anzuerkennen und der Klägerin hieraus resultierend Verletztenrente zu gewähren ist.

Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 10.01.1996 auf dem Weg von dem Kinderhaus E ... S ... in K ... nach Hause als Sozia auf einem Motorroller einen Unfall, als der Motorroller ins Schleudern geriet und die Klägerin mit dem rechten Fuß und dem Kopf gegen eine Leitplanke schlug. Laut Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. B ... vom 01.10.1996, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie der Krankenanstalten in K ..., zog sich die Klägerin bei diesem Unfall ein Schädelhirntrauma mit Fraktur rechts temporal, ein großes Epiduralhämatom, eine intracerebrale Blutung im temporalen Lappen und Hirnödem sowie eine offene distale Unterschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts zu.

Das Arbeitsamt K ... teilte auf Anfrage der Beklagten am 04.10.1996 mit, daß die Klägerin sich am 12.12.1995 dort arbeitslos gemeldet habe und Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.12.1995 bis 30.03.1996 hatte. Die Vorstellung beim Kinderhaus E ... S ... in K ... am 10.01.1996 sowie der Hospitationstag in derselben Einrichtung sei nicht auf Veranlassung des Arbeitsamtes im Rahmen der Arbeitsvermittlung erfolgt.

Das Kinderhaus E ... S ... teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei am 10.01.1996 von 9.00 bis 16.00 Uhr als Hospitantin in der Einrichtung gewesen. Direkte Anweisungen habe sie nicht bek...

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