1 Leitsatz
Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine Aktiengesellschaft (AG) einen 5/100 Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum an eine Tochter eines Vorstands verschenkt, um auf diese Weise einen Eigenbedarf begründen zu können.
2 Normenkette
§§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a BGB
3 Das Problem
K1 ist eine Aktiengesellschaft, K2 ist die Tochter eines Vorstands. Dieser ist Mehrheitsgesellschafter der K1. Die Anteile an der K1 werden ganz überwiegend von einer Familie "P" gehalten, der auch K2 und ihr Vater angehören. K1 erwirbt im Jahr 2015 ein Wohnungseigentum. Eine erste Kündigung gegenüber dem Mieter B begründet sie bereits kurz nach ihrer Grundbucheintragung mit dem Wunsch eines Vorstands, selbst in die 2 ½-Zimmerwohnung einziehen zu wollen. Nach Rücknahme der hierauf gestützten ersten Räumungsklage überträgt K1 einen 5/100 Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum schenkweise der gerade volljährig gewordenen K2, um auf diese Weise – entsprechend anwaltlicher Beratung – eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs zu schaffen. Nach Eintragung der K2 im Grundbuch erklären K1 und K2 erneut die Kündigung – jetzt wegen Eigenbedarfs der K2. AG und LG meinen, die Eigenbedarfskündigung sei unter Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlich. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Revision habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn das LG habe die Klage mit Rücksicht auf ein den Klägerinnen zur Last fallendes rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtsfehlerfrei abgewiesen. Die Vorgehensweise der Klägerinnen habe sich dadurch ausgezeichnet, dass der K2 mit der schenkweisen Übertragung eines 5/100 Miteigentumsanteils formal eine "minimale" Miteigentümerstellung und Mitvermieterstellung verschafft worden sei. Damit habe man ersichtlich nur das Ziel verfolgt, ei...