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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 8.1 Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen

Rainer Hartmann
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8.1.1 Notwendige Unterkunftskosten

Die nachgewiesenen Unterkunftskosten werden nur anerkannt, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht als überhöht anzusehen sind. Überhöht wären z. B. die Kosten einer lediglich zur Repräsentation gemieteten besonders großen und teuren Wohnung.[1]

Besitzt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung und nutzt er diese als Zweitwohnung, sind als "Mietkosten" die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (z. B. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Reparaturen oder Nebenkosten).

Notwendige Unterkunftskosten

Zu den notwendigen Unterkunftskosten (Miete, Heizung, Licht, Wohnungsreinigung) gehören auch Aufwendungen für die notwendigen Einrichtungsgegenstände der Zweitwohnung, z. B. für

  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Staubsauger),
  • Lampen, Vorhänge,
  • Tisch, Stühle,
  • Herd, Spüle, Kühlschrank, Spülmaschine,
  • Badezimmerreinrichtung,
  • Kleider- und Küchenschrank,
  • Radio[2],
  • Bett, Bett- und Haushaltswäsche.[3]

Nicht notwendig ist die Anschaffung eines Fernsehers und die Gebühren dafür.[4]

 
Hinweis

Beim Fernseher scheiden sich die Geister

U. E. dürften zwischenzeitlich auch die Kosten für ein normales Fernsehgerät zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen gehören, die über die Abschreibung zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 16.3.1979, VI R 126/78, BStBl 1979 II S. 473.
[2] FG Saarland, Urteil v. 29.8.2001, 1 K 120/00.
[3] FG Köln, Urteil v. 5.2.1992, 4 K 5056/87.
[4] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.6.2011, 9 K 9079/08.
[5] Ebenso FG des Saarlandes, Urteil v. 20.5.2020, 2 K 1251/17.

8.1.2 Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Monat

Um die aufwendige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vermeiden, gilt eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Ra...

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