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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 20.05.2020 - 2 K 1251/17

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Kosten der „Unterkunft”. Maximalbetrag von 1.000 EUR monatlich für eine Unterkunft verfassungskonform. Aufwendungen für Einrichtung, Fernseher, PC sowie separat angemieteten Kfz-Stellplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl 2013 I S. 285, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (vgl. BFH, Urteil v. 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl 2019 II S. 449); das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.

2. Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung (im Streitfall: Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher, Tischdecken).

3. Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, son...

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