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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 4.2 Lebensmittelpunkt bei verheirateten Arbeitnehmern

Rainer Hartmann
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Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am Familienwohnsitz und sonst an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.[1] Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden, aber auch in Vereinszugehörigkeit und anderen Aktivitäten. Die Wohnung wird als Lebensmittelpunkt anerkannt, wenn sie ein verheirateter Arbeitnehmer mindestens 6-mal jährlich, ein unverheirateter Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens 2-mal monatlich aufsucht.[2]

Zeitpunkt der Verlagerung des Lebensmittelpunkts

Normalerweise verlagert sich der Lebensmittelpunkt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer sich mit seinem Ehepartner eine familiengerechte Wohnung am Beschäftigungsort nimmt.[3] Ein Familienwohnsitz liegt bei einem im Ausland arbeitenden Arbeitnehmer nicht vor, wenn der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind während des Auslandsaufenthalts in eine kleinere inländische Wohnung umzieht, in welcher der im Ausland arbeitende Ehegatte im Fall seiner Rückkehr nicht dauerhaft mit seiner Familie leben würde.[4]

[1] BFH, Beschluss v. 20.1.2016, VI B 61/15, BFH/NV 2016 S. 747.
[2] R 9.11 Abs. 3 i. V. m. R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR.
[3] BFH, Beschluss v. 9.7.2008, VI B 4/08, BFH/NV 2008 S. 2000; BFH, Urteil v. 30.10.2008, VI R 10/07, BStBl 2009 II S. 153; BFH, Beschluss v. 9.2.2015, VI B 80/14, BFH/NV 2015 S. 675.
[4] FG Münster, Urteil v. 18.12.2019, 1 K 573/ 16 E.

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