Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 10/07 (veröffentlicht am 07.01.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten bei Wechsel des Familienwohnsitzes

Leitsatz (amtlich)

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 5 K 29/06; EFG 2007, 757)

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A und war dort als Beamter nichtselbständig tätig. Die Klägerin nutzte ihrerseits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B zu eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls als Beamtin nichtselbständig tätig.

Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2002 und 2003) machte nunmehr die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Klägerin nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 757 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung --EStG--).

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 9 847 € (2002) und 10 208 € (2003) berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach eine Aufspaltung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz 349).

2. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

a) Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. an welchem Ort die Kläger in den Streitjahren und in den Jahren davor einen gemeinsamen Haushalt bzw. Lebensmittelpunkt begründet haben. Das FG geht offensichtlich davon aus, dass die Kläger in den Streitjahren ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt von B nach A verlegt haben. Es leitet dies vor allem aus den Angaben gegenüber dem Einwohnermeldeamt ab, hat dabei aber außer Acht gelassen, dass diesem Umstand für die Frage, ob die Kläger nach der Heirat einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatten, nur eine Indizwirkung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531).

Der Hausstand i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt, also sein Haupt- bzw. bei Ehegatten der Ehegatten- oder Familienhausstand (BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist. Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, m.w.N.).

b) Im 2. Rechtsgang wird das FG die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben. Aus prozessökonomischen Gründen weist der Senat auf Folgendes hin:

aa) Unter Beachtung der erwähnten Grundsätze wird das FG zunächst zu prüfen haben, ob die Kläger ursprünglich nach ihrer Heirat aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung begründet hatten, in der die Wohnung die Klägerin in B zum Familienwohnsitz bestimmt wurde und der Kläger am Ort seiner Beschäftigung in A wohnte. Für diesen Fall wäre es unerheblich, wenn die Kläger den Familienwohnsitz später nach A verlegt hätten. Denn die Verlegung des gemeinsamen Hausstandes beiderseits berufstätiger Ehegatten hätte nicht zu einer Beendigung der beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung geführt.

Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch anfällt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, 534). Werden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zwangsläufig zur Gewährleistung der Berufstätigkeit beider erbracht, so sind sie zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten über die Jahre gleich bleibt oder verändert wird. Maßgeblich ist allein, dass die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist.

bb) Sollte das FG zu der Feststellung kommen, dass die Kläger erstmals im Streitjahr 2002 einen gemeinsamen Haushalt, und zwar am Beschäftigungsort des Klägers (A), errichtet haben, steht dies ebenfalls nicht einer beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung entgegen.

Der BFH hat im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 1 GG resultierenden Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung, wie erwähnt, dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhaushalt machen. Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier an verschiedenen Orten beruflich tätigen Steuerpflichtigen diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (BFH-Urteil in BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533, m.w.N.).

Nach Auffassung des Senats ist es unter Berücksichtigung dieses in Art. 6 Abs. 1 GG niedergelegten Wertungsmaßstabes nicht zu rechtfertigen, den Werbungskostenabzug zu versagen, wenn die beiderseits berufstätigen Eheleute erst nachträglich einen Familienwohnsitz begründen.

cc) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind nur notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. In diesem Sinn sind Unterkunftskosten am Beschäftigungsort notwendig, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (Senatsentscheidung in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).

Fundstellen

  • Haufe-Index 2092381
  • BFH/NV 2009, 275
  • BFH/PR 2009, 88
  • BStBl II 2009, 153
  • BFHE 2008, 242
  • BFHE 223, 242
  • BB 2009, 130
  • DB 2009, 321
  • DStR 2009, 31
  • DStRE 2009, 127
  • HFR 2009, 236
  • FR 2009, 539
  • NWB 2009, 109
  • DWW 2009, 75
  • FamRZ 2009, 332
  • NZM 2009, 250
  • StuB 2009, 78
  • ZAP 2009, 333
  • AuA 2009, 105
  • KÖSDI 2009, 16355
  • NZA-RR 2009, 385
  • LGP 2009, 37
  • NWB direkt 2009, 39
  • RdW 2009, 203
  • StX 2009, 37
  • AB 2009, 2
  • SJ 2009, 9
  • WISO-SteuerBrief 2009, 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wise Up!
Wise Up!
Bild: Haufe Shop

Why do so many people think an ageing workforce is a disadvantage? Find out how a WISE ORGANIZATION mobilizes experience and transforms the shift in age distribution into a competitive advantage - an indispensable guide to the future of work.


Verlegen des Familienwohnsitzes
Verlegen des Familienwohnsitzes

  Leitsatz Das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) verlangt, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet worden ist. Eine berufliche Veranlassung wird auch unterstellt, wenn beiderseits berufstätige Partner eine der beiden bisher ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren