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Die Testamentsvollstreckung / 2.2 Rechtsstellung

Ernst Andreas Kolb
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Rz. 5

Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft wird der Testamentsvollstrecker nicht Eigentümer des Nachlasses im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge, sondern er ist nur Verwalter eines fremden hinterlassenen Vermögens, wobei ihm die tatsächliche Sachherrschaft obliegt. Gleichwohl hat er im Außenverhältnis eine weitergehende Rechtsmacht als der Vorerbe, vgl. § 2205 Satz 2 und Satz 3 BGB einerseits und betreffend die Beschränkungen des Vorerben § 2113 BGB andererseits. Der Testamentsvollstrecker hat also die Stellung eines Treuhänders und ist gleichzeitig Träger und Inhaber eines privaten Amtes. Daher wird die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers wie beim Nachlass- und Insolvenzverwalter als Amt bezeichnet. Der Testamentsvollstrecker übt also seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den Nachlass kraft eigenen Rechts aus, und zwar unabhängig vom Willen der Erben allein zur Vollziehung des letzten Willens des Erblassers. Seine Rechtsstellung ist der eines gesetzlichen Vertreters angenähert.

 
Hinweis

Die Übernahme der Testamentsvollstreckung ist eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Das "Amt" beginnt mit der Annahme, die nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, vgl. § 2202 BGB, aber auch verweigert werden kann. Die Annahmeerklärung ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

Erklärt sich der berufene Testamentsvollstrecker nicht, so kann ihm das Nachlassgericht auf Antrag nach § 2202 Abs. 3 BGB eine Frist hierfür setzten, nach deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt. Das Schweigen des zur Testamentsvollstreckung Berufenen gilt in diesem Fall also ausnahmsweise als Willenserklärung.

 

Rz. 6

Die Grenzen der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus seiner Rechtsstellung als Treuhänder. Entgegen einer verbreiteten Meinu...

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