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Deutschland / IV. Erbrecht des Ehegatten

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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1. Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

 

Rz. 19

Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist in erster Linie das Bestehen einer wirksamen Ehe mit dem Erblasser im Todeszeitpunkt. Seit dem 28.6.2017 ist "Ehe" im Sinne des Gesetzes eine Ehe zwischen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts.[14] An einer "Ehe" fehlt es, wenn die Ehe rechtskräftig aufgehoben wurde (§ 1313 BGB) bzw. als Hauptfall dann, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde (§ 1564 BGB). Nach § 1933 BGB ist das Ehegattenerbrecht auch ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt[15] oder ihr zugestimmt hatte. In diesen Fällen hat der Ehegatte kein Erbrecht, sondern ist nach § 1933 S. 3 BGB i.V.m. §§ 1569–1586b BGB unterhaltsberechtigt.

[14] Am 28.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verabschiedet.
[15] Beantragung der Scheidung setzt nach h.M. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags, voraus: BGHZ 111, 329; BayObLGZ 90, 20; Grüneberg/Weidlich, § 1933 BGB Rn 2; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Müller-Christmann, § 1933 BGB Rn 4.

2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

 

Rz. 20

In welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ergibt sich zunächst aus § 1931 BGB. Daneben ist aber zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben. Lediglich wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (d.h. Abkömmlinge des Erblassers) oder der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) noch Großeltern vorhanden sind, spielt der Güterstand keine Rolle, da der überlebende Ehegatte in diesem Fall stets die ganze Erbschaft erhält (§ 1931 Abs. 2 BGB). In allen anderen Fällen ist der Güterstand zu berücksichtigen:

 

Rz. 21

Lebten die Ehegatten im Güterstand...

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