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Deutschland / III. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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1. Erbfolge nach Ordnungen

 

Rz. 8

Das deutsche Recht geht für das Verwandtenerbrecht zunächst vom sog. Parentelsystem aus und teilt die Verwandten entsprechend in Ordnungen ein. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Erben der zweiten Ordnung kommen also nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind.

 

Rz. 9

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind gem. § 1924 BGB die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) des Erblassers. Sie erben nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3 BGB). Jedem Stamm steht ein gleicher Anteil zu (§ 1924 Abs. 4 BGB). Innerhalb eines Stammes gilt das sog. Repräsentationsprinzip: Lebende Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 3 BGB). Folglich gelangen die Enkel des Erblassers nicht zur Erbfolge, solange der Abkömmling des Erblassers, von dem sie abstammen, noch lebt. Daneben gilt innerhalb des Stammes aber auch das sog. Eintrittsrecht (§ 1924 Abs. 3 BGB): An die Stelle eines im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Kinder. Lebt also ein Kind des Erblassers nicht mehr, so gelangen die von diesem Kind abstammenden Enkelkinder des Erblassers zur Erbfolge. Sie teilen sich dann die auf den Stamm entfallende Erbquote.

 

Rz. 10

Erben der zweiten Ordnung sind gem. § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Leben beide Eltern, so erben sie gem. § 1925 Abs. 2 BGB je zur Hälfte. In der zweiten Ordnung spricht man insofern von der Erbfolge nach Linien. Jede Linie (die väterliche und die mütterliche) erhält denselben Erbteil. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers und dessen Abkömmlinge – Neffen, Nichten etc.) nach den Regeln der ersten Ordnung (§ 1925 A...

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