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Deutschland / 2. Bareinlage

Christoph Terbrack
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Rz. 58

Wollen die Gesellschafter ihre Einlage bei der Gründung einer GmbH in bar erbringen, so muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt werden; insgesamt müssen der Gesellschaft dabei mindestens 12.500 EUR zugeführt werden (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital hingegen in voller Höhe eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 59

Ohne besondere Satzungsregelung kann die Gesellschafterversammlung der GmbH bei der vorgenannten Mindesteinzahlung jederzeit über die Einforderung der restlichen Einlagen beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG).

 

Rz. 60

Die Einlageeinforderung wird im Zeitpunkt der Beschlussfassung fällig. Ist der betroffene Gesellschafter nicht anwesend, tritt Fälligkeit mit Mitteilung der entsprechenden Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsführung bei ihm ein. Die Satzung kann aber auch das Datum der über die Mindesteinlage hinausgehenden Einzahlung festlegen oder die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Einforderung von der Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung übertragen.

 

Rz. 61

Da sämtliche Gesellschafter für nicht einbringbare Einlagebeträge der anderen Mitgesellschafter haften (§ 24 GmbHG; vgl. dazu Rdn 74, 79, 82), ist eine sofortige Einzahlung in voller Höhe zu empfehlen. Dies ist in der Satzung ausdrücklich festzulegen.

 

Rz. 62

Sämtliche Besonderheiten bei der Ein-Personen-Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind durch das MoMiG abgeschafft worden.

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