Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
Im Tagesgeschäft der Bestandsverwaltung kommt es häufig zur Weitergabe personenbezogener Daten der Mieter. Diese Datenweitergabe ist datenschutzrechtlich nicht unproblematisch.
2.2.1 Verbrauchsdaten
Bei den Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt die Umlage nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung. Dem Gebäudeeigentümer obliegt nach §§ 4 ff. HeizKV die Pflicht zur Verbrauchserfassung, Beschaffung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung. Zur Ermittlung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung bedient man sich in der Regel eines auf die Heizkostenabrechnung spezialisierten Unternehmens. Diese Unternehmen sind Auftragsverarbeiter des Wohnungsunternehmens. Zu Einzelheiten siehe Dokumentationspflichten (DSGVO), Kap. 5 Auftragsverarbeitung.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus der Heizkostenverordnung erfolgt die Abrechnung der Heizkosten auf gesetzlicher Grundlage und ist damit datenschutzrechtlich gerechtfertigt.
Einsichsrechte des Mieters in die Unterlagen der übrigen Bewohner
In der Heizkostenabrechnung ist der Gesamtverbrauch an Heizenergie im Abrechnungsobjekt anzugeben. Der einzelne Mieter kann daraus aber keine Rückschlüsse ziehen, ob sein eigener Energieverbrauch angemessen ist. Grundsätzlich kann er nur mit den Vergleichswerten der Nachbarn auf Plausibilität prüfen, ob seine Heizkostenabrechnung korrekt ist.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat ein Mieter Anspruch darauf, dass ihn der Vermieter informiert, wie viel Heizenergie die Nachbarn verbraucht haben. Nach dieser Entscheidung hat also der Vermieter jedem einzelnen Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Nachbarn zu gewähren. Um datenschutzrechtlich nicht angreifbar zu sein, könnte der Vermieter die personenbezogenen Daten der Nachbarn schwärzen. Damit wäre aber ...