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Dänemark / a) Auseinandersetzung unter den Erben selbst

Gerhard Ring , Line Olsen-Ring
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Rz. 146

Die Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte) ist im 15. Kapitel (§§ 25 bis 35) DSL geregelt. Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst haften alle Erben persönlich und solidarisch für die Zahlung von Nachlassverwaltungskosten und Erbschaftsteuern (vgl. § 20 Abs. 2 BAL). Die Erben können gemäß § 25 DSL den Nachlass gemeinsam verwalten, wenn

▪ sämtliche Erben dies beantragen;
▪ zu vermuten steht, dass die Vermögenswerte des Nachlasses sowie eine etwaige Sicherheitsleistung ausreichen, um die Schulden der Erbschaft abzudecken und wenn kein konkretes Risiko dafür besteht, dass der Nachlass während der Auseinandersetzung in Insolvenz gerät (wobei das Nachlassgericht eine konkrete Beurteilung der Liquidität des Nachlasses vornehmen muss);
▪ mindestens einer der Erben selbstständig – ohne Vormund – auftreten kann und solvent ist;
▪ der Verstorbene eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst nicht durch eine testamentarische Verfügung ausgeschlossen hat; und
▪ keine entscheidenden Interessen gegen eine solche Form der Auseinandersetzung sprechen. Nach den Gesetzesvorarbeiten soll eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst bspw. dann abgelehnt werden, wenn damit ein ernsthaftes Risiko einhergeht, dass Forderungen von Vermächtnisnehmern oder Gläubigern nicht bedient werden, die Erben die Nachlassteilung nicht korrekt vornehmen bzw. ihren Steuerzahlungs- und Informationspflichten (gegenüber den Behörden) nicht nachkommen. Ein Antrag auf "privat skifte" soll im Übrigen dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller ein ausländischer Alleinerbe ist. Hat/haben ein oder mehrere Erbe(n) den Gerichtsstand im Ausland, ist eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst gemäß § 21 BAL nur dann zulässig, wenn der/die Betreffende(n) eine Bankgarantie oder ...

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