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Bulgarien / 7. Adoptionswirkungen

Dr. Lubomir N. Guedjev
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a) Volladoption

 

Rz. 127

Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen sind nun gem. Art. 18 Abs. 2 PStRegG dem Vaters- und Familiennamen des Annehmenden anzupassen (siehe Rdn 42, 44 und 44); der Zustimmung des selbst 14 Jahre alt gewordenen Wahlkindes bedarf es hierfür nicht.[117]

[117] H.M.; s. nur Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. II, S. 228 f.; a.A. Guedjev in der Vorauflage Länderbericht Bulgarien, Rn 128.

b) Unvollständige Adoption

 

Rz. 128

Die Geburtsurkunde ist nicht neu auszustellen. Die unvollständige Adoption wird in ihr nur vermerkt (Art. 78 Abs. 1 PStRegG). Der Vaters- und Familienname können auf Antrag des Annehmenden nach den Grundsätzen unter Rdn 42, 44 und 44 an seinen Vaters- und Familiennamen gerichtlich angepasst werden (Art. 18 Abs. 3 S. 1 PStRegG); sofern der Adoptierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, bedarf es seiner Zustimmung. Das Wahlkind beerbt sowohl seine leiblichen Eltern als den Annehmenden, nicht aber dessen Verwandten (Art. 5 Abs. 3 ErbG). Die Adoptiveltern wiederum beerben das Wahlkind (Art. 107 Abs. 2 FamKodex); die leiblichen Eltern können das nicht (Art. 102 Abs. 2 S. 2).[118]

[118] Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 140.

c) Stiefkindadoption

 

Rz. 129

Diese Adoptionsart hat in Art. 103 Abs. 1 FamKodex einen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Bei ihr erlöschen lediglich die Rechtsbeziehungen zum anderen Elternteil und dessen Verwandten. Das Rechtsverhältnis zum Ehegatten des Annehmenden und dessen Verwandten bleibt dagegen bestehen. In die Geburt...

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