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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.2.2 Einjährige Veränderungssperre

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Auch transformierte tarifvertraglich begründete Regelungen (nicht bei Geltung kraft arbeitsvertraglicher Verweisung) dürfen vor Ablauf eines Jahres grundsätzlich nicht geändert werden. Die Wirkungsweise einer nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer transformierten Norm entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG eintreten würde. Dabei entspricht das Ende der Jahresfrist nach § 613a Abs. 1 Sätze 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags. Danach sind die bisher zwingend geltenden Normen auch zulasten des Arbeitnehmers abänderbar. Das entspricht wiederum dem Regelungsmechanismus, wie er nach Ende der Nachwirkung nach § 3 Abs. 3 TVG gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch in dem Veräußererbetrieb[1] zur Anwendung kommt.

Die Jahresfrist muss dann nicht eingehalten werden, wenn der Tarifvertrag ohne Nachwirkung während des Laufs der Frist endet. Gleiches gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB dann, wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB findet eine Transformation nicht statt, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags geregelt werden. Auch insofern gilt – wie bei Betriebsvereinbarungen –, dass die tarifvertragliche Regelung auch nach dem Betriebsübergang erfolgen kann. So kann z. B. ein Haustarifvertrag, der im Laufe der einjährigen Veränderungssperre geschlossen wird, auch zulasten der Arbeitnehmer verändernd in die transformierten Rechte eingreife...

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