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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder

Nicola Dienst
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Tätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder dürfen zudem wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für Betriebsratstätigkeiten werden sie nach dem "Entgeltausfallprinzip" freigestellt und erhalten für diese Zeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.

Der Beitrag beschäftigt sich schrittweise mit den rechtlichen Grundsätzen der Betriebsratsvergütung und erklärt die Maßstäbe für die nicht immer einfache Ermittlung der Vergütungshöhe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen, nach denen sich die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern richtet, finden sich in den §§ 37 Abs. 1–4 und 78 BetrVG. Eine Ergänzung der Normen ist im Juli 2024 durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes"[1] in Kraft getreten.

[1] BGBl 2024 I Nr. 248 v. 24.7.2024.

1 Rechtliche Grundsätze der Betriebsratsvergütung

Ausgangspunkt der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist der zwingende Grundsatz, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Die Betriebsratstätigkeit selbst wird weder unmittelbar noch mittelbar vergütet. Mit der Unentgeltlichkeit des Amtes soll die innere Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds gewährleistet und eine Besserstellung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern verhindert werden. Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsratstätigkeiten erfolgt nach dem sog. "Entgeltausfallprinzip", das heißt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, auf das bei Weiterarbeit ohne Freistellung ein Anspruch bestehen würde. Ein weiterer Grundsatz bei der Betriebsratsvergütung ist das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung von Amtsträgern, wobei das Verbot nicht nur im Hinblick auf ihre Vergütung, sond...

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