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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere Unabhängigkeit gewährleisten und damit zugleich sicherstellen, dass das Betriebsratsmitglied nicht aus der Gruppe herausgelöst wird, der es angehört. Die Vorgabe der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit ist strikt einzuhalten. Die Vorschrift ist zwingend, von ihr kann nicht durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder durch arbeitsvertragliche Regelung abgewichen werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 514/03, NZA 2004, 1278.

2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 2

Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet.

 

Rz. 3

Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung darf nicht umgangen werden. So ist nicht nur die Zahlung von Sitzungsgeldern unzulässig[2], verboten ist vielmehr auch jedes mittelbare oder versteckte Entgelt. Insbesondere darf auch das Arbeitsentgelt nicht erhöht werden, so dass mehr als bisher oder mehr als Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung erhalten gezahlt wird. Vergleichbar mit dem Betriebsratsmitglied sind Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Arbeitstätigkeit ausüben.[3] Ein allzu rascher Anstieg der Vergütung nach Übernahme des Betriebsratsamts indiziert die Rechtswidri...

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