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Betriebsrat: Vergütung der Betriebsratsmitglieder / 5 "Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes"

Nicola Dienst
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Um negative Folgen nach der durch die Entscheidung des BGH (Volkswagen)[1] hervorgerufenen Rechtsunsicherheit zu verhindern, ist am 25.7.2024 das "Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" in Kraft getreten.[2] Es enthält folgende Ergänzungen der §§ 37 Abs. 4 und 78 BetrVG:

  • In § 37 Abs. 4 BetrVG wird klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der mit dem Betriebsrat vergleichbaren Arbeitnehmer die Übernahme des Betriebsratsamts ist. Eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe nach der Amtsübernahme kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geboten sein.

    Die Betriebsparteien können sowohl Betriebsvereinbarungen zum Verfahren bei der Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer abschließen als auch konkrete Vergleichspersonen in Textform einvernehmlich festlegen. Diese Vereinbarungen sind – soweit sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen halten – nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Hiermit soll den Betriebsparteien ein Spielraum bei den Festlegungen und ein Anreiz für die Schaffung transparenter, einvernehmlicher Regelungen eröffnet werden.

  • Eine Ergänzung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots in § 78 Satz 3 BetrVG regelt nunmehr, dass eine über die der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG hinausgehende Vergütung angemessen ist, wenn das Betriebsratsmitglied die dafür erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.

Die Gesetzesbegründung enthält einige hilfreiche Hinweise für die Bemessung der Betriebsratsvergütung in der Praxis:

  • Fehlen im Betrieb Vergleichspersonen, können solche eines anderen Betriebs herangezogen werden. Wenn auch diese fehlen, ist auf die betriebsübliche Entwicklung der nächstvergleichbaren Arbeitnehmergruppen abzustellen.
  • Ein an...

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