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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 14 Die Kosten für den Hauswart (§ 2 Nr. 14 BetrKV)

Rudolf Stürzer
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Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für diese Arbeitsleistungen nach den Nrn. 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.

 
Achtung

Unterschied Hausmeister – Hausverwalter

Der Hauswart, auch Hausmeister genannt, ist streng vom Hausverwalter zu unterscheiden, dessen Kosten nicht umlagefähig sind.

14.1 Hausmeisterarbeiten

Während der Hausverwalter aufgrund vertraglicher Verpflichtung die zur Bewirtschaftung des Anwesens notwendigen Verwaltungsleistungen ausführt (z. B. Einziehung der Miete, Abrechnung der Betriebskosten, Geschäftsverkehr mit Mietern und Behörden), erstreckt sich die Tätigkeit des Hauswarts auf Maßnahmen praktisch-technischer Art. Dementsprechend zählen folgende Tätigkeiten zu den Hausmeisterarbeiten[1]:

 
Praxis-Beispiel

Aufgaben des Hausmeisters

Maßnahmen zur Verkehrssicherung, u. a. Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Reinigung von Bürgersteigen, technischen Räumen, Lichtschächten, Außenanlagen; Bedienung, Überwachung und Pflege haustechnischer Anlagen, z. B. der Zentralheizung und des Aufzugs, Einweisung von Lieferanten, Wach- und Schließdienst; Schließen der nicht zu den Wohnungen gehörenden Fenster; Auswechseln defekter Glühlampen/Leuchtstoffröhren; Leerung der Mülltonnen und Papierkörbe; Durchführung kleinerer Reparaturen[2]; bei größeren Wohnanlagen auch Pförtner- und Notdiensttätigkeiten[3]; die Weiterleitung von Reparaturmeldungen der Mieter, die Benachrichtigung der zuständigen Stellen bei Störungen, die Annahme von Lieferungen, z. B. von Heizöl[4]; die Überprüfung der Heizung,...

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