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Betriebliches Vorschlagswesen / 3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Christoph Tillmanns
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen. Konkret bezieht es sich auf folgende Fragen:

  • Welche Personen sind vorschlagsberechtigt? Das werden in der Regel sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebs sein einschließlich der Leiharbeitnehmer.
  • Wo und wie können Verbesserungsvorschläge eingereicht werden? Welche Anforderungen werden an sie gestellt?
  • Wer entscheidet darüber, ob der Vorschlag zur Umsetzung empfohlen wird? Nach welchen Kriterien wird die Vergütung für einen umgesetzten Verbesserungsvorschlag mit berechenbarem Nutzen ermittelt?
  • Wie werden Verbesserungsvorschläge ohne messbaren wirtschaftlichen Nutzen honoriert?
  • Auf welchen Gebieten sollen Vorschläge insbesondere gefördert werden?
  • Wie können Mitarbeiter zu Vorschlägen und zum Mitdenken motiviert werden?

Besteht ein betriebliches Bedürfnis nach einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, dann steht dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zu. Kein Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat dagegen in Bezug auf die Entscheidung über die Umsetzung zu. Das ist Sache des Arbeitgebers und mitbestimmungsfrei. Allerdings wird häufig auf der Grundlage einer freiwilligen Betriebsvereinbarung diese Entscheidung auf ein paritätisch besetztes Gremium oder bei Verbesserungsvorschlägen mit geringerer Bedeutung auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. Auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall ist mitbestimmungsfrei.

Kommt über die mitbestimmungspflichtigen Elemente keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.

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