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Besteuerung der GmbH, ihrer Gesellschafter und Geschäfts ... / 1.3 Gewinnausschüttungen an Gesellschafter

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Damit der Gewinn der GmbH an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann, muss die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss treffen. Ein derartiger Beschluss kann folgendermaßen formuliert werden:

 
Praxis-Beispiel

Muster eines Gewinnausschüttungsbeschlusses

Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverwendung

Die Gesellschafter der …-GmbH (im Folgenden: Gesellschaft)

– Herr …, wohnhaft in …

– Frau …, wohnhaft in …

haben in der Gesellschafterversammlung vom 4.5.2024 gem. § … des Gesellschaftsvertrags folgenden Gesellschafterbeschluss gefasst:

Der Jahresüberschuss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 i. H. v. 60.000 EUR wird i. H. v. 50.000 EUR entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der verbleibende Betrag von 10.000 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Zahlt die GmbH diese Gewinnausschüttung nun an den Gesellschafter aus, so muss sie Kapitalertragsteuer i. H. v. von 25 % des Ausschüttungsbetrags, Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ebenso wie bei der Besteuerung der GmbH selbst greift auch insoweit die Rückführung des Solidaritätszuschlags nicht.

Dazu ist es erforderlich, dass die GmbH die genannten Steuerabzugsbeträge

  • bei Auszahlung der Ausschüttung oder deren Gutschrift auf dem Verrechnungskonto einbehält,
  • zu diesem Zeitpunkt eine Kapitalertragsteueranmeldung beim für die GmbH zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege abgibt und
  • im Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung, also bei Auszahlung bzw. Gutschrift auf einem Verrechnungskonto eines beherrschenden Gesellschafters, an das Finanzamt abführt.

Buchung zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses (ohne Kirchensteuer)

 
Konto SKR 03 So...

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