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BEM: Die Rolle des Betriebsarztes / 2 Überblick über die Rahmenfaktoren eines BEM

Dr. med. Hanns Wildgans, Dr. med. Tilman Günther
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Das BEM ist eine stets auf den Einzelfall abgestimmte Maßnahme im Unternehmen, die hohe Anforderungen an die Vertrauenskultur und gegenseitige Wertschätzung stellt. Das Verfahren und der daraus resultierende Benefit sollte allen Beschäftigten bekannt sein. Idealerweise sind die Ziele und betrieblichen Abläufe in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert. Dies kann betroffenen Beschäftigten die Sicherheit geben, dass die eingeleiteten Maßnahmen wirklich der Eingliederung dienen und nicht eine Ausgliederung oder krankheitsbedingte Kündigung beabsichtigen.

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig. Bei einer Ablehnung dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Die Beschäftigten entscheiden bei Bedarf über Abbruch und ggf. Wiederaufnahme des BEM und können auch über die Teilnehmer am Verfahren mitentscheiden. Betriebs- und Personalräte sowie eine im Betrieb tätige Schwerbehindertenvertretung haben Mitwirkungsrecht. Das Hinzuziehen des Betriebsarztes ist sinnvoll, aber optional. Außerdem können auch Sozialberater, Psychologen und externe Rehabilitationsträger wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger sowie ggf. das Integrationsamt und Unfallversicherungsträger beteiligt werden.

Die Einbindung des Betriebsarztes ermöglicht dem Integrationsteam, eine fachgerechte Einschätzung zur Zumutbarkeit der Vorschläge zu erhalten, ohne die fachlichen Diagnosen zu kennen. Der betroffene Beschäftigte ist nicht verpflichtet, Diagnosen gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen und der Betriebsarzt unterliegt grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Nach Rücksprache mit dem Beschäftigten und Entbindung von der Schweigepflicht kann der Betriebsarzt dem Integrationsteam jedoch durch ein positives Leistungsprofil wertvolle Hinweise geben.

2.2 Standardisierte Einleitung des BEM

Das nach § 167 Abs. 2 SGB IX erforderliche ...

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