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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Joachim Schwede †
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Kurzbeschreibung

Mit dem Ziel, wiederholte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer möglichst zu überwinden und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten, legt das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Regelungen für einen Reintegrationsprozess fest. Die Muster-Betriebsvereinbarung schlägt die Bildung eines Integrationsteams vor und ist mit weiteren wichtigen Hinweisen für die praktische Umsetzung versehen.

  • Betriebsvereinbarung

Vorbemerkung

1. Ziel eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Langfristige Erkrankungen oder diverse Kurzerkrankungen, die in der Summe gesehen ebenfalls eine langfristige Abwesenheit vom Arbeitsplatz verursachen, erfordern einen Reintegrationsprozess. Das Ziel dieses Prozesses ist es,

  • die langfristige oder wiederholte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer eines Betriebes möglichst zu überwinden,
  • erneuter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
  • den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten und erneuter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Diesem Ziel dient das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt ist.

2. Geltungsbereich des BEM

Obwohl das BEM im SGB IX geregelt ist, dass grundsätzlich der Verbesserung der Stellung von Menschen mit Behinderungen in Gesellschaft und Arbeitsleben dient, ist vollkommen unbestritten, dass unter diese Regelungen auch alle Arbeitnehmer ohne eine Behinderung fallen.

Das BEM wird immer dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist (in einem Stück oder in aufaddierten Zeiträumen). Nach § 191 BGB ist dies der Zeitraum von 365 Tagen, also der jeweils zurückliegende Jahreszeitraum unabhängig vom Ka...

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