Christoph Weling
, Gido Schür
Rz. 242
Belgien hat lediglich mit Frankreich und Schweden Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Erbschaftsteuer unterzeichnet. Abkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen nicht.
Rz. 243
Die Konflikte, die meist zwischen der Besteuerung aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers (oder des Erben) einerseits und der Besteuerung aufgrund der Belegenheit des Vermögens andererseits entstehen, führen in internationalen Erbfällen, auf welche die beiden Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar sind, zur doppelten oder sogar mehrfachen Besteuerung. Das ErbStGB/der Codex sieht keine Milderung der Doppelbesteuerung beweglicher Nachlassgüter vor. Die Doppelbesteuerung von im Ausland belegenen unbeweglichen Gegenständen, die einem in Belgien wohnhaften Erblasser gehörten, wird hingegen gem. Art. 17 ErbStGB/2.7.5.0.4 des Codex durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer gemildert. Die ausländische Steuerbelastung in Bezug auf dort belegenes Immobilienvermögen wird in dem Sinne berücksichtigt, dass die belgische Erbschaftsteuer, sofern sie sich auf diese Gegenstände bezieht, um die im Belegenheitsland beglichene Steuer verringert wird. Diese Ermäßigung ist durch den anteiligen belgischen Steuerbetrag begrenzt.
Rz. 244
Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Erben folgende Belege bei dem zuständigen Amt einreichen:
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den Zahlungsbeleg über die ausländische Steuer; |
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eine von dem ausländischen Finanzamt beglaubigte Kopie der dort abgegebenen Steuererklärung und des Steuerbescheids. |
Rz. 245
Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer erfolgt sofort, wenn diese Unterlagen vor dem Zahlungstermin für die belgische Steuer eingereicht werden. Wird diese Frist nicht beachtet, ist die belgische Erbschaftsteu...